Neue Satzung des Vereins für Internationale Jugendarbeit, Ortsverein Frankfurt am Main e.V.
Im Folgenden kurz „Verein“ genannt
Präambel
Der Verein für Internationale Jugendarbeit wurde 1877 europaweit als evangelischer, sozialer Frauenverein unter dem Namen „Verein der Freundinnen junger Mädchen“ gegründet. Der Verein ist der christlichen Ethik und Tradition verpflichtet.
Der Ortsverein Frankfurt am Main versteht seine Aufgabe in der bestmöglichen Unterstützung und Förderung junger Menschen – unabhängig vom Geschlecht – insbesondere auf dem Weg in die berufliche Selbständigkeit.
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Verein für Internationale Jugendarbeit, Ortsverein Frankfurt am Main e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendlichen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch ehrenamtliche, so genannte SeniorPartner. Ziel ist es, insbesondere benachteiligte Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund im Übergang zwischen Schule und Beruf bei der Berufsorientierung und Berufsfindung zu unterstützen und die Ausbildungsreife der Schülerinnen und Schüler zu verbessern.
b) die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Generationen und die Ermöglichung des Wissenstransfers. Die Jugendlichen sollen Zugang zu dem Wissens- und Erfahrungsschatz der älteren bzw. berufserfahrenen Generation bekommen und dieses Wissen nutzen können.
c) weitere Projekte, die der Bildung und Förderung junger Menschen dienlich sein können.
§ 3
Zugehörigkeit
Der Verein strebt die Mitgliedschaft beim Verein für Internationale Jugendarbeit, Arbeitsgemeinschaft christlicher Frauen, Bundesverein e.V. an. Außerdem ist der Verein Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. in Frankfurt am Main, das seinerseits Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
§ 4
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt in Durchführung des § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 17 – 19 des Steueranpassungsgesetzes in Verbindung mit der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 bzw. entsprechend künftiger Bestimmungen.
- Vermögen und Einnahmen sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gebunden. Etwaige Gewinne sind nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins zu verwenden. Eine Ausschüttung von Gewinnen erfolgt nicht.
- Kein Mitglied des Vereins und keine bei ihm beschäftigten oder andere Personen dürfen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachten Vermögens.
- Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur insoweit erfolgen, als die neuen Aufgaben und Ziele gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienen.
§ 5
Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins sollten einer christlichen Kirche angehören bzw. sind der christlichen Ethik und Tradition verpflichtet. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Die Mitglieder verpflichten sich, jederzeit nach besten Kräften für den Verein einzutreten, ihn zu fördern und sich an dem Werk zur Hilfe für junge Menschen zu beteiligen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es wird ein Beitrag erhoben.
- Ein Mitglied, das für zwei aufeinander folgende Jahre mit seiner Beitragsleistung im Rückstand ist und den gesamten Rückstand trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung innerhalb von vier Wochen vom Tage des Poststempels des letzten Erinnerungsschreibens nicht zahlt, gilt als ausgetreten.
- Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wirkt erst zum Schluss des Geschäftsjahres.
- Ein Ausschluss aus dem Verein ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Die Entscheidung darüber steht dem Vorstand zu.
- Bei Ablehnung der Aufnahme oder bei Ausschluss ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitglieds,
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes,
d) Wahl eines Prüfers oder eines Ausschusses zur Prüfung des Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, über die Bewilligung von Beihilfen und Darlehen, die im Einzelfall eine Höhe von € 50.000 überschreiten, über die Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall eine Höhe von € 100.000 übersteigen,
h) Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse gem. § 5 Abs. 5. - Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit schließt der/die Vorsitzende die Mitgliederversammlung und beruft sie nach dreißig Minuten erneut mit derselben Tagesordnung ein. Diese zweite mündlich einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Sie muss bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmungleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins sowie in den Fällen des § 5 Abs. 5 bedarf es zwei Drittel der Stimmen aller Erschienenen. Eine Vertretung für abwesende Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem / der Schriftführer / in
d) dem / der Schatzmeister / in
e) dem weiteren Vorstandsmitglied. - Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl sollten die zu wählenden Vorstandsmitglieder nicht älter als fünfundsechzig Jahre sein.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes währt jedoch nur für die Zeit der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. - Der Vorstand leitet den Verein und wacht darüber, dass die Satzung verfolgt wird. Er trägt die Verantwortung für die Geschäftsfähigkeit des Vereins, stellt einen Haushaltsplan auf und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann in allen Vereinsangelegenheiten entscheiden, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist verpflichtet, vor wichtigen Beschlussfassungen Sachverständige hinzuzuziehen und ggf. Ausschüsse zu bilden. Der Vorstand beschließt über Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder hat alleine Vertretungsrecht.
Im Innenverhältnis ist für die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäftes des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in die Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich. - Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Er kann dem/der Geschäftsführer/in und anderen geeigneten Personen beschränkt Vollmachten erteilen.
- Die Vorstandssitzungen müssen von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in oder, falls auch dieser/diese verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Ein besonderer Nachweis der Verhinderung des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in ist nicht erforderlich. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind, unter ihnen müssen sich der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in befinden. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Leiter/in der Sitzung und dem/der Schriftführer/in bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. - Der/die Vorsitzende/r hat den Vorstand binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
- Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann seine Tätigkeit gegen ein angemessenes Entgelt ausüben. Dieses wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder wenn die Durchführung des Satzungszweckes (§2) unmöglich geworden ist, fällt das Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e.V., Frankfurt am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung oder entsprechender künftiger Bestimmungen im Rahmen der bisherigen Zwecke zu verwenden hat.
Oberursel, 16. Juni 2010
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